Mietpreisbremse bis Ende 2029 verlängert: Was Mieter jetzt wissen müssen
Mit deutlicher Mehrheit hat der Bundestag am 26. Juni 2025 die Verlängerung der Mietpreisbremse beschlossen. Die Regelung, die ursprünglich zum Jahresende auslaufen sollte, gilt nun bis 31. Dezember 2029 weiter – und soll insbesondere Mieterinnen und Mieter in angespannten Wohnungsmärkten entlasten.
Was bedeutet das konkret?
In Städten mit Wohnraummangel darf die Miete bei Neuvermietung weiterhin maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen – es sei denn, es greifen gesetzliche Ausnahmen wie bei Neubauten oder umfassend modernisierten Wohnungen.
📌 Achtung: Diese Regel greift nur, wenn die jeweilige Landesregierung ein „Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt“ per Verordnung bestimmt hat.
Wie reagiert die Politik?
Justizministerin Stefanie Hubig (SPD) begrüßte die Entscheidung und verwies auf weitere geplante Reformen im Mietrecht, etwa bei Indexmieten und möblierten Wohnungen.
CDU/CSU unterstützte die Verlängerung, betonte aber, dass diese Maßnahme nur als Übergang dienen könne. „Wir brauchen endlich mehr, schnelleren und bezahlbaren Wohnungsbau“, so Jan-Marco Luczak (CDU).
Die Linke kritisierte die Entscheidung als „Etikettenschwindel“. Die Mietpreisbremse sei zwar beschlossen, ändere aber nichts am anhaltenden Mietenanstieg. Auch die AfD stimmte dagegen.
Hintergrund: Mieten steigen weiter – trotz Bremse
Laut Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) sind die Angebotsmieten in deutschen Großstädten seit 2015 um fast 50 % gestiegen. In Berlin haben sich Neumieten sogar mehr als verdoppelt.
Der Deutsche Mieterbund (DMB) hält die Verlängerung für richtig, fordert aber mehr Transparenz, vor allem bei möblierten Wohnungen, bei denen viele Zuschläge intransparent bleiben.
Was Sie jetzt tun können
Wenn Sie seit Kurzem eine Wohnung in einem angespannten Marktgebiet gemietet haben, kann es sich lohnen, zu prüfen, ob Ihre Miete gegen die Mietpreisbremse verstößt. Mieter haben das Recht:
- die Miethöhe nach Vertragsabschluss zu rügen
- vom Vermieter Auskunft zu fordern (z. B. zur Vormiete, Modernisierung etc.)
- ggf. überzahlte Miete zurückzuverlangen
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