Viele Menschen scheuen den Schritt zum Anwalt, weil sie nicht wissen, was auf sie zukommt. Das verstehen wir. Deshalb erklären wir auf dieser Seite genau, wie die Kosten entstehen, wann Sie kein Kostenrisiko haben – und wann Sie es haben.

Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung? Dann übernimmt in der Regel Ihre Versicherung die Anwalts- und Gerichtskosten. Ihr persönliches Kostenrisiko ist in diesen Fällen typischerweise auf Ihre Selbstbeteiligung beschränkt – oder entfällt ganz.

Mit Rechtsschutzversicherung

Wenn Sie für den Bereich Mietrecht rechtsschutzversichert sind, stellen wir für Sie eine Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung. Bei Deckungszusage übernimmt die Versicherung die entstehenden Anwalts- und ggf. Gerichtskosten. Ihr persönliches Kostenrisiko beschränkt sich dann auf eine etwaige vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung.

Wir prüfen gemeinsam mit Ihnen, ob Ihre Police greift – bevor wir irgendetwas in die Wege leiten.

Ohne Rechtsschutzversicherung

Ohne RSV tragen Sie die Kosten selbst. Das ist kein Hindernis – aber Sie haben ein Recht darauf, vorab genau zu wissen, was auf Sie zukommt. Wir erläutern Ihnen vor jeder Beauftragung das konkrete Kostenrisiko in Ihrem Fall. Erst wenn Sie vollständig informiert sind und einverstanden sind, werden wir tätig.

Die gesetzliche Abrechnung erfolgt dann nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), sofern wir nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren.

Anwaltskosten im Mietrecht – wie funktioniert das?

Anwaltliche Vergütung ist in Deutschland gesetzlich geregelt. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) legt fest, welche Gebühren für welche Tätigkeit anfallen. Grundlage ist dabei nicht der Zeitaufwand, sondern der sogenannte Gegenstandswert – also der wirtschaftliche Wert des Anliegens.

Das hat einen Vorteil für Sie: Die Kosten sind vorhersehbar und nicht vom Zufall abhängig.

Was ist der Gegenstandswert?

Der Gegenstandswert ist der wirtschaftliche Betrag, um den es in Ihrem Fall geht. Er bestimmt die Höhe der Anwalts- und Gerichtsgebühren. Bei Mietpreisbremse-Fällen setzt er sich typischerweise aus zwei Komponenten zusammen:
1. Rückforderung überzahlter Miete
Der Betrag, den Sie zurückfordern möchten – also die monatliche Überzahlung multipliziert mit den rückforderbaren Monaten.
2. Feststellung der künftigen Miethöhe
Das Interesse an einer dauerhaften Absenkung der Miete auf das gesetzlich zulässige Maß wird seit der Gesetzesänderung zum 1. Juni 2025 (§ 41 Abs. 5 GKG) mit dem einfachen Jahresbetrag der monatlichen Differenz bewertet – also zwölf Monatsdifferenzen.
Was das für Sie bedeutet:
Durch diese Gesetzesänderung ist der Gegenstandswert in Mietpreisbremse-Fällen gegenüber der früheren Rechtslage deutlich gesunken. Das senkt die Anwalts- und Gerichtskosten – und macht das Vorgehen wirtschaftlich attraktiver als früher.
Die genaue Ermittlung des Gegenstandswerts hängt von den Umständen Ihres konkreten Falls ab und wird gesondert anwaltlich bestimmt.

Mit oder ohne Gericht – das macht einen Unterschied

MietGerecht versucht zunächst immer, eine Lösung außergerichtlich zu erreichen. Das ist schneller, kostengünstiger – und schont das Verhältnis zum Vermieter. Erst wenn die Gegenseite nicht reagiert oder unberechtigt ablehnt, prüfen wir das gerichtliche Vorgehen.

Außergerichtliches Vorgehen

Wir fordern den Vermieter schriftlich zur Auskunft, Mietsenkung oder Rückzahlung auf. Für diese außergerichtliche Tätigkeit fällt nach dem RVG eine Geschäftsgebühr an.

Die Höhe richtet sich nach dem Gegenstandswert. Reagiert die Gegenseite außergerichtlich positiv, ist das Verfahren hier beendet – ohne Gerichtskosten.

Wer trägt die Kosten außergerichtlich? Im außergerichtlichen Verfahren trägt grundsätzlich jede Seite ihre eigenen Kosten – es sei denn, die Gegenseite erklärt sich zur Erstattung bereit oder es wird im Rahmen einer Einigung geregelt.

Gerichtliches Vorgehen

Wenn eine gerichtliche Klage notwendig wird, entstehen zusätzlich Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) sowie weitere anwaltliche Gebühren (Verfahrensgebühr, Terminsgebühr).

Der entscheidende Punkt beim Gerichtsverfahren: Im deutschen Zivilprozess gilt das Prinzip: Wer verliert, zahlt. Der Unterlegene trägt in der Regel die Kosten beider Seiten – also eigene Anwaltskosten, gegnerische Anwaltskosten und Gerichtskosten.

Das bedeutet: Bei einem Gerichtsverfahren besteht ein doppelseitiges Kostenrisiko. Wir erläutern Ihnen dieses Risiko konkret, bevor wir gemeinsam entscheiden, ob eine Klage sinnvoll ist.

Nach oben scrollen
Cookie Consent mit Real Cookie Banner