Allgemeine Mandatsbedingungen

Für vollständige Transparenz stellen wir Ihnen unsere Mandatsbedingungen hier als Dokument zur Verfügung. Bitte lesen diese sorgfältig durch, bevor Sie ein Mandat erteilen. Das Dokument enthält alle wichtigen Informationen zu Ablauf, Leistungen und Voraussetzungen für eine Zusammenarbeit mit MietGerecht.

Die Bedingungen regeln unter anderem, wann ein Mandatsverhältnis mit MietGerecht zustande kommt, welche Leistungen übernommen werden und welche Rechte und Pflichten für beide Seiten gelten.

Kurzfassung der Mandatsbedingungen (für maximale Transparenz)
• Ein Mandat entsteht regelmäßig erst nach Deckungszusage und Annahme durch MietGerecht.
• Die Deckungsanfrage ist kostenfrei und unverbindlich.
• Rügeschreiben und Schnelltest führen nicht zu einem Mandat.
• Eine Einzelprüfung ist separat buchbar (Festpreis).
• Es gelten Widerrufsrecht und Datenschutzvorgaben.

Wenn Sie Fragen zu den Inhalten haben, können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden – wir helfen Ihnen gerne weiter.

FAQ – Fragen & Antworten

Unsere Arbeit wird nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet – versteckte Kosten gibt es nicht. Wenn Deine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt, zahlst Du höchstens einen möglichen Eigenanteil. Andernfalls klären wir alle Kosten ganz transparent mit Dir, bevor wir tätig werden.

Wenn Deine Versicherung eine sogenannte Deckungszusage erteilt, übernimmt sie die Anwaltskosten (abzüglich eines möglichen Eigenanteils). Ob das so ist, klären wir für Dich kostenlos und unverbindlich direkt mit Deiner Versicherung.

Wichtig: Mietrecht ist bei vielen Versicherern ein zusätzlicher Baustein, der nicht automatisch enthalten ist. Falls Du unsicher bist, prüfen wir das gerne für Dich – ohne Risiko.

Ohne Rechtsschutzversicherung trägst Du das Kostenrisiko selbst – auch dann, wenn die Gegenseite sich auf Deine Rüge nicht einlässt und eine gerichtliche Durchsetzung notwendig wird. Ob sich ein Vorgehen in Deinem Fall trotzdem lohnt, hängt stark vom Einzelfall ab – pauschal lässt sich das nicht sagen.

Aber: Wir werden Dir die Risiken transparent aufzeigen.

Nach dem Hochladen Ihrer Unterlagen prüfen wir Ihren Fall anwaltlich und bewerten, ob Ansprüche nach den Vorschriften der Mietpreisbremse in Betracht kommen. Anschließend erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung mit einer verständlichen Erläuterung der Rechtslage sowie den möglichen nächsten Schritten. Entscheiden Sie sich für eine weitere Bearbeitung, übernehmen wir auf Wunsch die vollständige Durchsetzung Ihrer Ansprüche – von der Korrespondenz mit Ihrem Vermieter und Ihrer Rechtsschutzversicherung über die Einholung erforderlicher Auskünfte bis hin zur außergerichtlichen oder, falls erforderlich, gerichtlichen Geltendmachung Ihrer Rechte.

Die ortsübliche Vergleichsmiete lässt sich häufig anhand des örtlichen Mietspiegels ermitteln. In vielen größeren Städten stehen hierfür qualifizierte oder einfache Mietspiegel zur Verfügung, anhand derer sich unter Berücksichtigung verschiedener Wohnungsmerkmale eine Vergleichsmiete berechnen lässt. Ob ein Mietspiegel existiert und wie aussagekräftig er ist, hängt jedoch vom jeweiligen Wohnort ab. Zudem ist die ortsübliche Vergleichsmiete nicht in jedem Fall entscheidend – insbesondere ist zunächst zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Mietpreisbremse überhaupt vorliegen. Auf unserer Website finden Sie weitere Informationen und Hilfestellungen zu diesem Thema.

Der Vermieter ist gesetzlich verpflichtet, Auskunft darüber zu geben, wie sich die Miethöhe zusammensetzt (§ 556g Abs. 3 BGB). Verweigert er diese Auskunft oder reagiert gar nicht, können Deine Ansprüche nur noch gerichtlich durchgesetzt werden.

Das klingt aufwendig – ist es für Dich aber nicht: MietGerecht übernimmt die Durchsetzung, wenn eine Deckungszusage Deiner Rechtsschutzversicherung vorliegt. Du musst Dich um nichts kümmern und bleibst jederzeit Herr der Entscheidung, wie weit gegangen wird.

NEIN – die Geltendmachung der Mietpreisbremse ist kein Kündigungsgrund. Das Gesetz schützt Mieter und Mieterinnen ausdrücklich vor einer sogenannten „Vergeltungskündigung“. Wenn Sie Ihre Rechte geltend machen, dürfen Vermieter weder kündigen noch anderweitig Druck ausüben.

Nur in seltenen Fällen, es kann aber nicht ausgeschlossen werden. Wenn ein Gerichtsverfahren erforderlich wird, können wir Sie bundesweit vertreten – oft ohne persönliches Erscheinen.

Nein – wir übernehmen alles für Sie. Sie müssen keine unangenehmen Gespräche führen. Wir kümmern uns um die gesamte Kommunikation mit Ihrem Vermieter und halten Sie jederzeit auf dem Laufenden.

Die Mietpreisbremse ist eine gesetzliche Regelung (§§ 556d–g BGB), die festlegt, dass die Miete bei Neuvermietungen nur maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Damit sollen explodierende Mieten in angespannten Wohnungsmärkten eingedämmt werden. Verstöße können zur Rückzahlung überhöhter Miete und zur Mietsenkung führen – sofern die Voraussetzungen vorliegen.

Die Mietpreisbremse gilt in Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die per Landesverordnung benannt sind. Sie greift nur bei neuen Mietverhältnissen, also bei Neuvermietung – nicht bei bestehenden Verträgen. Ausnahmen, bei denen die Mietpreisbremse nicht gilt:
• Neubauten ab Baujahr 2014 (Erstbezug)
• Umfassend modernisierte Wohnungen
• Wenn die vorherige Miete bereits über dem zulässigen Niveau lag (Bestandsschutz).
Ob diese Ausnahmen im konkreten Fall greifen, prüfen wir für Sie individuell.

Für eine erste rechtliche Prüfung benötigen wir in der Regel folgende Informationen und Dokumente:
• Ihren vollständigen Mietvertrag (inklusive aller Nachträge oder Anhänge)
• Das Datum des Einzugs bzw. Beginns des Mietverhältnisses
• Einen Nachweis über die aktuell gezahlte Miete (z. B. Kontoauszug, Zahlungsbeleg oder Mietquittung)
• Grundlegende Angaben zur Wohnung: Wohnfläche, Ausstattung, Baujahr (sofern bekannt)
• Mieterhöhungsschreiben, falls in letzter Zeit eine Erhöhung erfolgt ist
• Informationen zur Vormiete, sofern Sie dazu etwas wissen oder Unterlagen besitzen

Empfehlung:
Es ist grundsätzlich erforderlich, zusätzlich Fotos der Wohnung anzufertigen und mit einzureichen – insbesondere wenn bestimmte Ausstattungsmerkmale (z. B. Einbauküche, Balkon, hochwertige Bodenbeläge etc.) vorhanden sind. Diese Merkmale können Einfluss auf die zulässige Miete haben und helfen uns bei einer präzisen Einordnung im Mietspiegel.

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