Möblierte Wohnungen und die Mietpreisbremse

Viele Vermieter behaupten, bei möblierten Wohnungen gelte die Mietpreisbremse nicht. Das stimmt so nicht – und genau das nutzen wir für Sie.

Möblierte Wohnung – da gilt die Mietpreisbremse doch nicht?“

Diesen Satz hören viele Mieter. Von ihrem Vermieter, von Bekannten, manchmal sogar von halbgaren Rechtstipps im Internet. Und genau deshalb zahlen Tausende Mieter monatlich mehr, als sie müssten.

Die Wahrheit: Die Mietpreisbremse gilt grundsätzlich auch für möblierte Wohnungen. Das Gesetz macht nur bei wenigen Fällem eine Ausnahme – und „die Wohnung ist möbliert“ allein ist keine davon.

Was Vermieter dürfen: einen Möblierungszuschlag verlangen – aber nur in einer bestimmten, gesetzlich begrenzten Höhe. Was Vermieter nicht dürfen: die Mietpreisbremse einfach übergehen, weil ein Tisch im Wohnzimmer steht.

Was das Gesetz wirklich sagt

Die Mietpreisbremse nach § 556d BGB gilt für möblierte Wohnungen – mit zwei eng begrenzten Ausnahmen.

Bei einer möblierten Wohnung, die Ihr dauerhafter Wohnsitz ist, gilt die Mietpreisbremse genauso wie bei einer unmöblierten Wohnung. Die vereinbarte Nettokaltmiete darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht um mehr als 10 % übersteigen. Zusätzlich darf der Vermieter einen Möblierungszuschlag verlangen – aber nur in gesetzlich angemessener Höhe.

Wer eine Wohnung nur für ein paar Wochen oder Monate mietet – etwa für einen befristeten Arbeitsauftrag, ohne dass die Wohnung den eigenen Lebensmittelpunkt bildet – fällt unter die Ausnahme des § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB. In diesem Fall gilt die Mietpreisbremse nicht.

Wichtig: Entscheidend ist nicht, ob der Mietvertrag befristet ist oder ob die Wohnung möbliert ist. Entscheidend ist, ob die Wohnung Ihr tatsächlicher Lebensmittelpunkt ist. Bei einer Mietdauer ab einem Jahr nimmt die Rechtsprechung in der Regel kein „vorübergehendes“ Mietverhältnis mehr an.

Wohnt der Vermieter selbst in derselben Wohnung und vermietet nur einen Teil davon, gilt unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls keine Mietpreisbremse. Diese Konstellation betrifft klassische WG-Zimmer, bei denen der Eigentümer mitbewohnt.

Wer eine ganze Wohnung gemietet hat, fällt in aller Regel nicht darunter.

Was darf der Vermieter für die Möbel verlangen?

Liegt eine echte Möblierung vor, darf der Vermieter einen Zuschlag auf die Grundmiete erheben. Aber: Dieser Zuschlag ist nicht frei wählbar. Er berechnet sich nach dem Zeitwert der Möbel – also dem Wert, den die Möbel heute noch haben, nicht dem ursprünglichen Kaufpreis.

Was zählt als Möblierung?

Nur eine vollständige Möblierung berechtigt zum Zuschlag: Sitzgelegenheiten, Tische, Wohnzimmermöbel, eine vollausgestattete Küche, Lampen, Waschmaschine. Einzelne Möbelstücke reichen nicht.

Wie berechnet man den Zuschlag?

Grundlage ist der Zeitwert der Möbel, nicht der ursprüngliche Kaufpreis. Wie der Zuschlag konkret berechnet wird, hängt von der Region und den Umständen des Einzelfalls ab. Zuschläge ohne nachvollziehbare Grundlage sind unulässig.

Was machen viele Vermieter falsch?

Viele Vermieter setzen den Neuwert der Möbel an statt des Zeitwerts – oder erhöhen den Zuschlag pauschal und ohne Grundlage. Das Ergebnis: eine rechnerisch deutlich zu hohe Gesamtmiete, die von den Mietern angefochten werden kann.

FAQ – Fragen & Antworten

Unsere Arbeit wird nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet – versteckte Kosten gibt es nicht. Wenn Deine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt, zahlst Du höchstens einen möglichen Eigenanteil. Andernfalls klären wir alle Kosten ganz transparent mit Dir, bevor wir tätig werden.

Wenn Deine Versicherung eine sogenannte Deckungszusage erteilt, übernimmt sie die Anwaltskosten (abzüglich eines möglichen Eigenanteils). Ob das so ist, klären wir für Dich kostenlos und unverbindlich direkt mit Deiner Versicherung.

Wichtig: Mietrecht ist bei vielen Versicherern ein zusätzlicher Baustein, der nicht automatisch enthalten ist. Falls Du unsicher bist, prüfen wir das gerne für Dich – ohne Risiko.

Ohne Rechtsschutzversicherung trägst Du das Kostenrisiko selbst – auch dann, wenn die Gegenseite sich auf Deine Rüge nicht einlässt und eine gerichtliche Durchsetzung notwendig wird. Ob sich ein Vorgehen in Deinem Fall trotzdem lohnt, hängt stark vom Einzelfall ab – pauschal lässt sich das nicht sagen.

Aber: Wir werden Dir die Risiken transparent aufzeigen.

Nach dem Hochladen Ihrer Unterlagen prüfen wir Ihren Fall anwaltlich und bewerten, ob Ansprüche nach den Vorschriften der Mietpreisbremse in Betracht kommen. Anschließend erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung mit einer verständlichen Erläuterung der Rechtslage sowie den möglichen nächsten Schritten. Entscheiden Sie sich für eine weitere Bearbeitung, übernehmen wir auf Wunsch die vollständige Durchsetzung Ihrer Ansprüche – von der Korrespondenz mit Ihrem Vermieter und Ihrer Rechtsschutzversicherung über die Einholung erforderlicher Auskünfte bis hin zur außergerichtlichen oder, falls erforderlich, gerichtlichen Geltendmachung Ihrer Rechte.

Die ortsübliche Vergleichsmiete lässt sich häufig anhand des örtlichen Mietspiegels ermitteln. In vielen größeren Städten stehen hierfür qualifizierte oder einfache Mietspiegel zur Verfügung, anhand derer sich unter Berücksichtigung verschiedener Wohnungsmerkmale eine Vergleichsmiete berechnen lässt. Ob ein Mietspiegel existiert und wie aussagekräftig er ist, hängt jedoch vom jeweiligen Wohnort ab. Zudem ist die ortsübliche Vergleichsmiete nicht in jedem Fall entscheidend – insbesondere ist zunächst zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Mietpreisbremse überhaupt vorliegen. Auf unserer Website finden Sie weitere Informationen und Hilfestellungen zu diesem Thema.

Der Vermieter ist gesetzlich verpflichtet, Auskunft darüber zu geben, wie sich die Miethöhe zusammensetzt (§ 556g Abs. 3 BGB). Verweigert er diese Auskunft oder reagiert gar nicht, können Deine Ansprüche nur noch gerichtlich durchgesetzt werden.

Das klingt aufwendig – ist es für Dich aber nicht: MietGerecht übernimmt die Durchsetzung, wenn eine Deckungszusage Deiner Rechtsschutzversicherung vorliegt. Du musst Dich um nichts kümmern und bleibst jederzeit Herr der Entscheidung, wie weit gegangen wird.

NEIN – die Geltendmachung der Mietpreisbremse ist kein Kündigungsgrund. Das Gesetz schützt Mieter und Mieterinnen ausdrücklich vor einer sogenannten „Vergeltungskündigung“. Wenn Sie Ihre Rechte geltend machen, dürfen Vermieter weder kündigen noch anderweitig Druck ausüben.

Nur in seltenen Fällen, es kann aber nicht ausgeschlossen werden. Wenn ein Gerichtsverfahren erforderlich wird, können wir Sie bundesweit vertreten – oft ohne persönliches Erscheinen.

Nein – wir übernehmen alles für Sie. Sie müssen keine unangenehmen Gespräche führen. Wir kümmern uns um die gesamte Kommunikation mit Ihrem Vermieter und halten Sie jederzeit auf dem Laufenden.

Die Mietpreisbremse ist eine gesetzliche Regelung (§§ 556d–g BGB), die festlegt, dass die Miete bei Neuvermietungen nur maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Damit sollen explodierende Mieten in angespannten Wohnungsmärkten eingedämmt werden. Verstöße können zur Rückzahlung überhöhter Miete und zur Mietsenkung führen – sofern die Voraussetzungen vorliegen.

Die Mietpreisbremse gilt in Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die per Landesverordnung benannt sind. Sie greift nur bei neuen Mietverhältnissen, also bei Neuvermietung – nicht bei bestehenden Verträgen. Ausnahmen, bei denen die Mietpreisbremse nicht gilt:
• Neubauten ab Baujahr 2014 (Erstbezug)
• Umfassend modernisierte Wohnungen
• Wenn die vorherige Miete bereits über dem zulässigen Niveau lag (Bestandsschutz).
Ob diese Ausnahmen im konkreten Fall greifen, prüfen wir für Sie individuell.

Für eine erste rechtliche Prüfung benötigen wir in der Regel folgende Informationen und Dokumente:
• Ihren vollständigen Mietvertrag (inklusive aller Nachträge oder Anhänge)
• Das Datum des Einzugs bzw. Beginns des Mietverhältnisses
• Einen Nachweis über die aktuell gezahlte Miete (z. B. Kontoauszug, Zahlungsbeleg oder Mietquittung)
• Grundlegende Angaben zur Wohnung: Wohnfläche, Ausstattung, Baujahr (sofern bekannt)
• Mieterhöhungsschreiben, falls in letzter Zeit eine Erhöhung erfolgt ist
• Informationen zur Vormiete, sofern Sie dazu etwas wissen oder Unterlagen besitzen

Empfehlung:
Es ist grundsätzlich erforderlich, zusätzlich Fotos der Wohnung anzufertigen und mit einzureichen – insbesondere wenn bestimmte Ausstattungsmerkmale (z. B. Einbauküche, Balkon, hochwertige Bodenbeläge etc.) vorhanden sind. Diese Merkmale können Einfluss auf die zulässige Miete haben und helfen uns bei einer präzisen Einordnung im Mietspiegel.

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