Befristete Mietverhältnisse – Wann ist das erlaubt? Was bedeutet das für die Mietpreisbremse?
In Deutschland gilt: Mietverträge sind grundsätzlich unbefristet. Nur in bestimmten Ausnahmefällen darf ein Mietverhältnis befristet abgeschlossen werden – sogenannte Zeitmietverträge. Ein befristeter Mietvertrag führt nicht automatisch dazu, dass die Mietpreisbremse nicht gilt und trotzdem nutzen viele Vermieter die Unwissenheit von Mietern aus. Hier erfahren Sie mehr!
Befristung und die Mietpreisbremse
Die Mietpreisbremse gilt auch bei Zeitmietverträgen, sofern keine gesetzliche Ausnahme vorliegt (z. B. umfassende Modernisierung oder Erstvermietung nach Neubau).
Die vereinbarte Miete darf auch in einem befristeten Mietvertrag nicht mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen – es sei denn, eine Ausnahme nach § 556f BGB greift.
Mieter:innen können also auch bei befristeten Mietverträgen eine Rüge erheben und ggf. Miete zurückfordern – sogar bis zu 30 Monate rückwirkend.

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Befristung nur mit gesetzlichem Grund
Ein befristeter Mietvertrag ist in der Regel nur dann wirksam, wenn der Vermieter bei Vertragsabschluss schriftlich mitteilt, dass er die Wohnung nach Ablauf der Mietzeit für etwa einen der folgenden Zwecke benötigt:
• Eigennutzung: Er oder enge Familien- oder Haushaltsangehörige wollen die Wohnung später selbst bewohnen.
• Umbau oder Abriss: Die Wohnung soll so umgebaut, instand gesetzt oder abgerissen werden, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses das Vorhaben erheblich erschweren würde.
• Betriebswohnung: Die Wohnung soll nach Ablauf der Frist einem Arbeitnehmer oder Dienstverpflichteten des Vermieters überlassen werden (z. B. Werkswohnung).
Fehlt ein solcher Grund oder wird er nicht schriftlich beim Vertragsschluss mitgeteilt, gilt der Mietvertrag automatisch als unbefristet – selbst wenn eine zeitliche Begrenzung vereinbart wurde.
Fazit
Ein befristeter Mietvertrag ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig und muss klar und schriftlich begründet werden. Auch bei einem Zeitmietvertrag steht Mieter:innen grundsätzlich das Recht zu, die Zulässigkeit der Miethöhe zu prüfen und ggf. eine Mietsenkung oder Rückzahlung zu verlangen.
