Datenschutzhinweise
Der Schutz Ihrer Daten ist uns besonders wichtig – wir legen großen Wert auf Transparenz und Vertraulichkeit. Im Rahmen Ihrer Anfrage und der möglichen Mandatierung benötigen wir einige personenbezogene Angaben von Ihnen. Wie wir mit diesen Daten umgehen, welche Rechte Sie haben und was Sie zur Einwilligung wissen sollten, erfahren Sie transparent in unseren Datenschutzhinweisen.
Kurzfassung der Datenschutzhinweise:
• Ihre Daten werden ausschließlich zur Mandatsbearbeitung genutzt.
• Die Kommunikation erfolgt auch per E-Mail – ggf. unverschlüsselt.
• Es findet ein Datenaustausch mit dem Vermieter statt, wenn erforderlich.
• Sie haben jederzeit das Recht auf Auskunft, Korrektur oder Löschung.
• Ihre Daten werden vertraulich behandelt und nicht weitergegeben.
Wenn Sie Fragen zu den Inhalten haben, können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden – wir helfen Ihnen gerne weiter.
FAQ – Fragen & Antworten
Unsere Arbeit wird nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet – versteckte Kosten gibt es nicht. Wenn Deine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt, zahlst Du höchstens einen möglichen Eigenanteil. Andernfalls klären wir alle Kosten ganz transparent mit Dir, bevor wir tätig werden.
Ja – wenn Deine Versicherung eine sogenannte Deckungszusage erteilt, übernimmt sie die Anwaltskosten (abzüglich eines möglichen Eigenanteils). Ob das so ist, klären wir für Dich kostenlos und unverbindlich direkt mit Deiner Versicherung.
Wichtig: Mietrecht ist bei vielen Versicherern ein zusätzlicher Baustein, der nicht automatisch enthalten ist. Falls Du unsicher bist, prüfen wir das gerne für Dich – ohne Risiko.
Ohne Rechtsschutzversicherung trägst Du das Kostenrisiko selbst – auch dann, wenn die Gegenseite sich auf Deine Rüge nicht einlässt und eine gerichtliche Durchsetzung notwendig wird. Ob sich ein Vorgehen in Deinem Fall trotzdem lohnt, hängt stark vom Einzelfall ab – pauschal lässt sich das nicht sagen.
Aber: Du kannst Dich kostenlos auf unsere Warteliste setzen lassen. So wirst Du informiert, sobald wir eine Möglichkeit zur kostenfreien Anspruchsdurchsetzung (z. B. durch Finanzierungslösungen oder Sammelverfahren) anbieten können.
Zuerst füllst Du unseren kostenlosen Schnelltest aus. Damit prüfen wir, ob sich Dein Fall grundsätzlich für eine Rückforderung eignet.
Wenn Du eine Rechtsschutzversicherung hast, holen wir anschließend für Dich die Deckungszusage ein. Das ist kostenlos und völlig unverbindlich. Erst wenn klar ist, dass Deine Versicherung die Kosten übernimmt, wird ein Mandatsverhältnis begründet.
Danach fordern wir beim Vermieter die nötigen Informationen an – also z. B. wie genau die Miete begründet wird. Reagiert der Vermieter nicht, setzen wir Deinen Auskunftsanspruch gerichtlich durch.
Wenn der Vermieter antwortet, prüfen wir, ob seine Angaben die Miethöhe rechtfertigen. Ist das nicht der Fall, machen wir Deine Rückzahlungsansprüche geltend – notfalls auch vor Gericht.
Ob es tatsächlich zu einem gerichtlichen Verfahren kommt, entscheidest am Ende immer Du.
Du gibst den Takt vor. Ohne Deine Zustimmung unternehmen wir nichts.
Warum muss ich die ortsübliche Vergleichsmiete meiner Wohnung selbst berechnen?
Weil sie die erste Grundlage dafür ist, ob Deine Miete gegen die Mietpreisbremse verstößt. Nur wenn klar ist, wie hoch die ortsübliche Vergleichsmiete für Deine Wohnung ist, kann geprüft werden, ob Dein Vermieter zu viel verlangt.
Wichtig dabei: Nur Du kennst die genauen Umstände Deiner Wohnung – also insbesondere die Ausstattung, die Lage im Haus oder Modernisierungen. Diese Angaben sind entscheidend für die richtige Berechnung.
Außerdem benötigen wir die Vergleichsmiete oft, um gegenüber der Rechtsschutzversicherung eine Deckungsanfrage zu stellen. Ohne diese Einschätzung kann der Fall dort meist nicht eingereicht werden.
Keine Sorge: Wir unterstützen Dich Schritt für Schritt bei der Berechnung – verständlich, sicher und mit unserer Schritt-für-Schritt-Anleitung. Auf unserer Website findest Du für jeden Mietenspiegel ein Beispiel, wie man die ortsübliche Vergleichsmiete jeweils berechnet.
Kein Problem – das geht vielen so!
Wenn Dir bestimmte Angaben fehlen (z. B. Baujahr, Modernisierungen oder genaue Ausstattungsmerkmale), kannst Du sie einfach so gut wie möglich schätzen.
Wichtig ist nur, dass Du den Vorgang trotzdem abschließt.
Wir holen die relevanten Informationen später direkt beim Vermieter ein – im Rahmen des Auskunftsanspruchs nach § 556g BGB.
Deine Einschätzung hilft uns aber, schon vorab zu prüfen, ob ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse wahrscheinlich ist – und ob sich ein rechtliches Vorgehen lohnt.
Du musst also keine Details nachweisen oder recherchieren – das übernehmen wir für Dich.
Der Vermieter ist gesetzlich verpflichtet, Auskunft darüber zu geben, wie sich die Miethöhe zusammensetzt (§ 556g Abs. 3 BGB). Verweigert er diese Auskunft oder reagiert gar nicht, können Deine Ansprüche nur noch gerichtlich durchgesetzt werden.
Das klingt aufwendig – ist es für Dich aber nicht: MietGerecht übernimmt die Durchsetzung, wenn eine Deckungszusage Deiner Rechtsschutzversicherung vorliegt. Du musst Dich um nichts kümmern und bleibst jederzeit Herr der Entscheidung, wie weit gegangen wird.
Nein – die Geltendmachung der Mietpreisbremse ist kein Kündigungsgrund. Das Gesetz schützt Mieter und Mieterinnen ausdrücklich vor einer sogenannten „Vergeltungskündigung“. Wenn Sie Ihre Rechte geltend machen, dürfen Vermieter weder kündigen noch anderweitig Druck ausüben.
Nur in seltenen Fällen, es kann aber nicht ausgeschlossen werden. Wenn ein Gerichtsverfahren erforderlich wird, können wir Sie bundesweit vertreten – oft ohne persönliches Erscheinen.
Nein – wir übernehmen alles für Sie. Sie müssen keine unangenehmen Gespräche führen. Wir kümmern uns um die gesamte Kommunikation mit Ihrem Vermieter und halten Sie jederzeit auf dem Laufenden.
Die Mietpreisbremse ist eine gesetzliche Regelung (§§ 556d–g BGB), die festlegt, dass die Miete bei Neuvermietungen nur maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Damit sollen explodierende Mieten in angespannten Wohnungsmärkten eingedämmt werden. Verstöße können zur Rückzahlung überhöhter Miete und zur Mietsenkung führen – sofern die Voraussetzungen vorliegen.
Die Mietpreisbremse gilt in Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die per Landesverordnung benannt sind. Sie greift nur bei neuen Mietverhältnissen, also bei Neuvermietung – nicht bei bestehenden Verträgen. Ausnahmen, bei denen die Mietpreisbremse nicht gilt:
• Neubauten ab Baujahr 2014 (Erstbezug)
• Umfassend modernisierte Wohnungen
• Wenn die vorherige Miete bereits über dem zulässigen Niveau lag (Bestandsschutz).
Ob diese Ausnahmen im konkreten Fall greifen, prüfen wir für Sie individuell.
Unser Service richtet sich aktuell ausschließlich an Mieter:innen in Hamburg, Berlin und München.
Der Grund: In diesen Städten existieren detaillierte qualifizierte Mietspiegel, die eine rechtssichere Bewertung und gerichtliche Durchsetzung besonders gut ermöglichen.
Wir arbeiten jedoch bereits daran, den Service auf weitere Städte mit klarer Datenlage auszuweiten.
Wenn Sie außerhalb dieser drei Städte wohnen, können Sie uns dennoch gerne kontaktieren – wir prüfen individuell, ob und wie eine Durchsetzung Ihres Anspruchs möglich ist.
Für eine erste rechtliche Prüfung benötigen wir in der Regel folgende Informationen und Dokumente:
• Ihren vollständigen Mietvertrag (inklusive aller Nachträge oder Anhänge)
• Das Datum des Einzugs bzw. Beginns des Mietverhältnisses
• Einen Nachweis über die aktuell gezahlte Miete (z. B. Kontoauszug, Zahlungsbeleg oder Mietquittung)
• Grundlegende Angaben zur Wohnung: Wohnfläche, Ausstattung, Baujahr (sofern bekannt)
• Mieterhöhungsschreiben, falls in letzter Zeit eine Erhöhung erfolgt ist
• Informationen zur Vormiete, sofern Sie dazu etwas wissen oder Unterlagen besitzen
Empfehlung:
Es ist grundsätzlich erforderlich, zusätzlich Fotos der Wohnung anzufertigen und mit einzureichen – insbesondere wenn bestimmte Ausstattungsmerkmale (z. B. Einbauküche, Balkon, hochwertige Bodenbeläge etc.) vorhanden sind. Diese Merkmale können Einfluss auf die zulässige Miete haben und helfen uns bei einer präzisen Einordnung im Mietspiegel.
– 1 –
Du ermittelst die ortsübliche Vergleichsmiete Deiner Wohnung
Mit unserer Schritt-für-Schritt Anleitung ermittelst Du zunächst die ortsübliche Vergleichsmiete Deiner Wohnung.
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Du startest den Schnelltest zur Mietpreisprüfung
Im Anschluss erfährst Du in wenigen Minuten, ob Deine Miete überhöht ist und ob die Mietpreisbremse auf Dein Mietverhältnis voraussichtlich anwendbar ist.
– 3 –
Wir prüfen Deine Angaben im Hintergrund
Das Ergebnis zeigt an, ob ein rechtlicher Verstoß vorliegen könnte – individuell und auf Basis Deiner Eingaben.
– 3 –
Du lädst Deine Mietunterlagen hoch
Du stellst uns Mietvertrag, Rechtsschutzpolice und weitere Dokumente bequem online zur Verfügung – sicher und datenschutzkonform.
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Wir holen das Einverständnis Deiner Rechtsschutzversicherung ein
Falls Du versichert bist, beantragen wir kostenlos die Kostenübernahme für Dich – Du musst nichts weiter tun. Wenn Du nicht versichert bist informieren wir Dich über mögliche Schritte.
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Wir schreiben Deinen Vermieter an
Nach erfolgter Deckungszusage Deiner Versicherung nehmen wir offiziell Kontakt zu Deinem Vermieter auf – höflich, aber mit klarer Forderung und rechtlicher Begründung.
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Wir prüfen die Reaktion Deines Vermieters
Wir prüfen, ob die Angaben Deines Vermieters rechtlich berechtigt sind – oder ob weitere Schritte notwendig sind. Du erhältst über alle Entwicklungen Rückmeldung.
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Falls nötig vertreten wir Dich vor Gericht
Wenn Dein Vermieter nicht reagiert oder ablehnt, reichen wir für Dich auf Wunsch Klage ein – natürlich nur nach Rücksprache und mit Kostenschutz.
– 8 –
Du erhältst Deine Rechte!
Unser Ziel: Rückzahlung überhöhter Mieten, Anpassung der laufenden Miete und die Wahrung Deiner Rechte – mit minimalem Aufwand für Dich.
