Bundesverfassungsgericht bestätigt Mietpreisbremse – Klage von Vermieterin gescheitert

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Verlängerung der Mietpreisbremse nicht zur Entscheidung angenommen. Damit bleibt die Regelung weiterhin verfassungsgemäß – ein wichtiges Signal für Mieter in angespannten Wohnungsmärkten wie Berlin.


Worum ging es konkret?

Geklagt hatte eine Berliner Vermieterin, die bereits zuvor von ihren Mietern erfolgreich auf Rückzahlung überhöhter Miete verklagt worden war. Der Fall war bis zum Bundesgerichtshof gegangen, der die Rückzahlungsansprüche bestätigte.

Die Vermieterin wollte sich damit nicht abfinden und erhob Verfassungsbeschwerde – mit dem Ziel, die Mietpreisbremse grundsätzlich zu kippen bzw. deren Anwendung in Berlin anzugreifen.


Entscheidung aus Karlsruhe

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde jedoch gar nicht erst zur Entscheidung an.

Begründung in der Sache:

  • Die Mietpreisbremse greift zwar in das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG ein.
  • Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
  • Ziel der Regelung sei der Schutz von Mietern vor überhöhten Neuvertragsmieten.
  • Die Regelung sei geeignet und erforderlich, um dieses Ziel zu erreichen.

Kurz gesagt: Die Mietpreisbremse bleibt verfassungsgemäß.


Was bedeutet die Mietpreisbremse aktuell?

In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt – dazu zählt u. a. Berlin – gilt weiterhin:

  • Bei Neuvermietung darf die Miete maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
  • Maßgeblich ist regelmäßig der jeweilige qualifizierte Mietspiegel.
  • Bei Verstößen bestehen u. a. Ansprüche auf:
    • Mietsenkung
    • Rückzahlung überzahlter Miete
    • Anpassung für die Zukunft

Bedeutung für Mieter

Die Entscheidung stärkt die Rechtsposition von Mietern deutlich:

  • Die Mietpreisbremse ist verfassungsrechtlich abgesichert.
  • Rückforderungs- und Senkungsansprüche bleiben durchsetzbar.
  • Vermieter können sich nicht mit Grundrechtsargumenten entziehen.

Gerade in hochpreisigen Märkten zeigt die Praxis, dass viele Neuvertragsmieten weiterhin oberhalb der zulässigen Grenzen liegen.


MietGerecht-Einordnung

Für Betroffene bedeutet das:

  • Eine Prüfung lohnt sich weiterhin – insbesondere bei Neuverträgen ab 2015.
  • Auch bereits gezahlte Mieten können rückwirkend zurückgefordert werden (unter Beachtung der Rüge- und Verjährungsregeln).
  • Die Entscheidung aus Karlsruhe nimmt Vermietern ein häufig genutztes Verteidigungsargument.

Unser Tipp:

Lassen Sie Ihre Miete unverbindlich prüfen. Schon wenige Angaben reichen aus, um festzustellen, ob ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse vorliegt und welche Rückforderungsbeträge möglich sind.

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